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Prüfung der Anfechtbarkeit/Rechtmäßigkeit des Kreditvertrages


In jüngster Zeit gab es einige obergerichtliche Entscheidungen zur (Nicht)wirksamkeit von Verbraucherdarlehen und Kreditverträgen.

Ist der Kreditvertrag zumindest in Teilen unwirksam, bestehen gute Aussichten, dass die Banken die geforderten Zahlungen (zum Teil) nicht verlangen dürfen. In jedem Fall aber hat man bei Verhandlungen über die Verwertung oder Versteigerung der Immobilie erheblich bessere Chancen, wenn der Vertrag (zum Teil) unwirksam ist und eine bevorstehende Rückabwicklung einen großen Mehraufwand für die Bank bedeuten würde.

Die wichtigsten Entscheidungen in Kürze:
Bearbeitungsentgelte für die Beantragung eines Baukredites sind unzulässig. Nach der Entscheidung des BGH vom 07. Juni 2011 IX ZR v 388/10 ist es unzulässig, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die die Bank im eigenen Interesse erbringt. Diese halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens ist der Schadensersatz auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt. Daneben kann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Dies erklärte der BGH in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens XI ZR 512/11 am 15.01.2013. Die betroffene Bank erkannte daraufhin die Rückforderungsansprüche des gekündigten Darlehensnehmers an.

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